Die Heckenhöhe löst immer wieder Konflikte zwischen Nachbarn aus. So auch in einem Fall in Ludwigshafen, bei dem zwei Grundbesitzer in Streit geraten sind, weil sich die an der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke des einen auf einer Höhe von 2,20 Meter rankte. Nach Landesrecht hätte die Höhe aber nur 1,50 Meter betragen dürfen. Der Nachbar verlangte deshalb den Rückschnitt und wollte dies gerichtlich durchsetzen. Zunächst hatte er damit auch Erfolg: Das Amtsgericht Ludwigshafen gab seiner Klage statt und verurteilte den Eigentümer der zu hohen Hecke zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres.
Letzterer wollte dies aber so nicht hinnehmen, legte Berufung ein und bekam nun vom Landgericht Frankenthal Recht. Denn auch einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn verstießen nach den Feststellungen der Richter gegen die Regelungen des Nachbarrechts.
Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Berufungskammer hat dem Nachbarn zwar grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten, so die Kammer.
Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig. (bh)
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.01.2024 – Az. 2 S 85/23